Kooperationsformen

Vereinbarung über Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes

Entsprechend der Rechtsverordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW

Drogenkonsumräume sind eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Drogenhilfesystems. Die Zielsetzung ist ein Beitrag zur Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige beim Konsum illegaler Drogen. Sie können der gesundheitlichen und psychosozialen Verelendung abhängiger Menschen entgegenwirken sowie zu einer Verminderung des öffentlichen Konsumgeschehens und damit zu einer Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beitragen.Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigengebrauch, innerhalb der Einrichtung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden. Entsprechende Verstöße gegen dieses Verbot werden vom Betreiber unverzüglich unterbunden und mit Hausverboten geahndet.
Regelmäßig finden zwischen Betreiber, Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Abstimmungsgespräche statt, um insbesondere Handel, Abgabe und Überlassung von illegalen Drogen zu unterbinden.
Eine verbindliche Zusammenarbeit und regelmäßige Konsultationen mit den zuständigen örtlichen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden werden hiermit vereinbart, um frühzeitig eventuelle Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Begehung von Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes zu verhindern.Die Stadt Münster übernimmt die Verantwortung und Federführung für die notwendige Organisation der Zusammenarbeit.Regelmäßige Dokumentationen werden von der Leitung des Drogenhilfevereins INDRO e.V. für Besprechungen und Abklärungen möglicher einrichtungsbedingter Auswirkungen auf die Umfeld- und/oder Sozialverträglichkeit (Beeinträchtigungen Dritter, Szenebildung, Belastung des öffentlichen Raumes, die Begehung von Straftaten, insbesondere Handeltreiben mit Betäubungsmitteln etc.) erstellt. Über die Ergebnisse wird die zuständige Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörde der Stadt Münster regelmäßig unterrichtet.

Diese Vereinbarung soll zunächst für ein Jahr gelten, um sie durch neue Gesichtspunkte und Erfahrungen zu ergänzen und sodann fortzuschreiben.*

Münster, den 07.11.2000

(Abschrift ohne Gewähr auf Richtigkeit)

* Die Kooperationsvereinbarung gilt auch weiterhin