Dr. Rainer Ullmann
Bericht über einen Strafprozeß gegen eine substituierende Ärztin
Ich berichte über eine Kollegin, Frau Dr. Tripps in Heilbronn, die wegen Vergehen gegen das BtMG in 173 Fällen angeklagt ist. Vorwürfe im Ermittlungsverfahren waren, sie habe überhöhte Mengen verschrieben, die verkauft worden seien. Darüber hinaus wurde der Vorwurf des Betruges erhoben, mögliche Geschädigte wegen der in überhöhten Dosierungen verschriebenen Medikamente seien die AOK und das Sozialamt Heilbronn. Das Sozialamt stellte rechtswidrig auf die bloße Bitte der Kripo, die AOK immerhin erst auf einen richterlichen Beschluß vom 13.9.2000 Patientendaten über inzwischen verstorbene Heroinabhängige – die nicht von Frau Dr. Tripps behandelt worden waren – zur Verfügung.
Am 27.9.00 wurde der Beschluß auf alle Patienten von Frau Dr. Tripps erweitert, „weil sich der Verdacht vorschriftswidriger Verordnung erhärtet habe“ (ein Patient hatte in einem Monat 400 mg d,l-Methadon täglich bekommen, eine bei einigen Patienten notwendige Dosierung.)
Ein gerichtlich verwertbares Indiz, daß speziell von Frau Dr. Tripps verschriebenes Methadon auf dem Schwarzmarkt gehandelt wird, wird im Ermittlungsbericht nicht erwähnt. Tatsächlich wurde Methadon auf dem Schwarzmarkt in Heilbronn gehandelt, bevor Frau Dr. Tripps mit der Substitutionsbehandlung begann, und es wird auf dem Schwarzmarkt gehandelt, nachdem sie mit der Behandlung aufgehört hat.
Am 19.10.2000 wurde von der Kripo bei der Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluß für die Praxisräume angeregt wegen Verdacht auf Verstoß gegen BtMG und BtMVV und auch gegen die NUB-Richtlinien (obwohl das strafrechtlich nicht relevant ist).
Die Staatsanwaltschaft beantragte und bekam am 26.10.2000 einen Durchsuchungsbeschluß für die Praxisräume und auch für die Wohnräume. Am 9.11.2000 um 7.00 morgens kamen daraufhin 6 Herren in Lederjacken und bewaffnet in die Wohnung und suchten dort nach Btm-relevanten Gegenständen, fanden aber keine – wen wundert das? In der Praxis wurden 103 Patientenunterlagen sichergestellt.
Wenn die Ermittlungsbehörden glaubten, Frau Dr. Tripps habe Methadon in ihrer Privatwohnung, dann zeigt das einen vollständigen Mangel an Kenntnis über die Substitutionsbehandlung und die Rolle der Ärzte. Offensichtlich glaubt die Staatsanwaltschaft in Heilbronn, daß substituierende Ärzte mit illegalem Methadon handeln, daß substituierende Ärzte Methadondealer sind.
Im Ermittlungsbericht vom 13.6.2001 heißt es:
„In Heilbronn wurde 1999 „immens viel“ Methadon auf dem Schwarzmarkt beobachtet. Es wurde anonym behauptet, das Methadon käme aus der Praxis von Frau Dr. Tripps, sie würde Dosierungen verschreiben, die 15-20fach „überzeichnet“ seien, ihre Patienten würden literweise Methadon auf Rezept erhalten. Eine Kontrolle gemäß NUB-Richtlinien finde bei den Patienten nicht statt, der Mischkonsum würde nicht überprüft. Die Rezepte der AOK erbrachten keine Erkenntnisse bezüglich der eingangs erhobenen Vorwürfe, jedoch bei der Auswertung der Sozialamtsrezepte gab es solche Erkenntnisse.“
32 der 103 Patientenakten wurden gesondert bezüglich der Höchstmengenverschreibung des §2 BtMVV ausgewertet, weil hier Überschreitungen der 30tägigen Höchstmenge festgestellt wurden. Laut Ermittlungsbericht fand man 874 Vergehen gegen das BtMG bzw. die BtMVV.
Übrig blieben im Strafbefehl 173 Vergehen – Verordnungen, bei denen im laufenden Monat mehr als 3g Methadon oder 1,5g L-Polamidon verordnet wurden. Es handelt sich dabei um 14 von 103 Patienten: das ist der Anteil an Patienten, der nach der internationalen Literatur mehr als 100mg Methadon benötigt.
Im Strafbefehl wurde einzig und allein der Vorwurf erhoben, nicht im Einzelfall begründete hohe Dosen verschrieben zu haben. Im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbericht vom 13.6.2001 heißt es zwar auf S. 14: „inwieweit diese Begründungen für eine Abweichung ausreichen kann, sollte seitens eines sachverständigen Arztes beurteilt werden.“, aber das Amtsgericht Heilbronn setzte den Strafbefehl ohne diese sachverständige ärztliche Beurteilung fest.
In der 10. BtMÄndV vom 1.2.1998 heißt es in §2 (2): „In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich …. 3. der festgesetzte Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben „A“ zu kennzeichnen.“
Aus dieser Formulierung wird im übrigen Deutschland nicht der Schluß gezogen, daß alle Überschreitungen der bei Heroinabhängigen durchschnittlichen Tagesdosis von 100mg d,l-Methadon vor einem Gericht gerechtfertigt werden müssen.
Zu Prozeßbeginn versuchte der Richter, Frau Dr. Tripps mit den Worten einzuschüchtern, 173 Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz könnten auch vor dem Schöffengericht (mit der Möglichkeit eines höheren Strafmaßes) verhandelt werden, nicht nur vor dem Einzelrichter. Er fragte bei jedem der beiden in dieser Verhandlung diskutierten Patienten: „Welche Abhängigkeit bestand denn?“ Er hielt 450 mg Methadon für eine lebensgefährliche Dosis für den damit behandelten Patienten. Er wußte den Namen der BtMVV nicht, sondern sprach von Betäubungsmittelschutzverordnung.Das offenbart bei mehrmonatiger Vorbereitungszeit auf diesen Prozeß ein erschreckendes Desinteresse.
Frau Dr. Tripps sollte bei jedem einzelnen Patienten die hohen Dosierungen begründen, der Richter hielt es in einem öffentlichen Prozeß für einen ausreichenden Schutz der Patientenrechte, wenn nicht der Nachname, sondern nur der Vorname in der Verhandlung genannt würde.
Dann wollte er die Patientenakten beschlagnahmen, wenn sie nicht vollständig freiwillig abgegeben würden: die waren bereits einmal von der Polizei beschlagnahmt worden. Er hoffte, auch noch Straftaten der Patienten in den Akten zu finden.
Der Richter fragte die Kollegin auch, warum sie denn mit der Substitutionsbehandlung aufgehört habe – nachdem sie nach der Hausdurchsuchung keine Rechtsgrundlage mehr erkennen konnte.
Es ist unerträglich, daß eine engagierte Kollegin, die sich durch mehrjährige Arbeit in psychiatrischen Abteilungen für die Behandlung Suchtkranker qualifiziert hat, strafrechtlich aufgrund eines unqualifizierten anonymen Hinweises verfolgt wird. Es ist unerträglich, daß Polizeibeamte, die mit ärztlichen Behandlungsunterlagen nichts anzufangen wissen, behaupten, die Diagnose „Opiatabhängigkeit“ sei nicht gestellt, es gebe kein Behandlungskonzept, schwere Erkrankungen seien nicht festzustellen, und somit seien die Behandlungen wahrscheinlich insgesamt ärztlich unbegründet.
Mit diesem Verfahren wird eine Kollegin strafrechtlich verfolgt, die z.B. von der Drogenberatungsstelle dringend gebeten wird, einen Heroinabhängigen zu behandeln, dessen Sucht in ein lebensgefährliches Stadium getreten ist. Die Drogenberatungsstelle schickte an Frau Dr. Tripps mehrere Patienten, deren Behandlung in anderen Praxen zu schwierig war.
Frau Dr. Tripps hat bei ihren Patienten häufig auf stationäre Entzüge gedrängt, auch um die zeitweise notwendige hohen Dosis zu vermindern. Sie hat viele Gespräche mit den Patienten geführt, hat die Patienten oft mehrmals in der Woche gesehen. Sie hat nicht an jeden große Mengen verschrieben, wie Ärzte offensichtlich immer noch verdächtigt werden, sondern sie hat ihre Patienten intensiv behandelt, nur wenige davon mit hohen Dosierungen. Es ist ein Fortschritt, wenn die Patienten Schmerzen und Episoden von Angst, Depression und Verzweiflung nicht mehr mit Substanzen vom Schwarzmarkt selbst behandeln, sondern auf verordnete Medikamente zurückgreifen. Das gilt auch, wenn die ursprünglich verordnete Dosis des Substitutionsmittels überschritten wird.
Die Diskussion über Behandlungsmodalitäten muß innerärztlich, nicht in einem Strafverfahren geführt werden. Politik und Justiz müssen begreifen, daß die Einschränkung der ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten die Folgen der Abhängigkeit von illegalem Heroin verschlimmert. Ärztliche Behandlungen helfen, die Risiken der Abhängigkeit zu mindern, insbesondere tödliche Verläufe zu verhindern. Die BtMVV und die Btm-Rezepte sollen verhindern, daß ein Arzt jedem, der vorbeikommt, große Mengen Opiate verordnet. Genau das machen substituierende Ärzte nicht: sie behandeln ihre Dauerpatienten. Die BtMVV muß geändert werden, um Verfahren wie das gegen Frau Dr. Tripps unmöglich zu machen. Solche Strafverfahren sind für die Ärzteschaft unerträglich.
Hamburg, den 4.4.2004
© Dr. Rainer Ullmann
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